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Folge 98, Mai-Juni 2001 |
Das rumänische Immobilienrückgabegesetz Das Gesetz Nr. 10/2001 (Legea privind regimul juridic al unor imobile preluate in mod abuziv in perioada 6.03.1945 - 22.12.1989) ist am 14. Februar 2001 im rumänischen Amtsblatt (Monitorul oficial Nr.75) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Das Gesetz erklärt sämtlich Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates innerhalb des Zeitraumes 6.März 1945 - 22.Dezember 1989 für willkürlich und widerrechtlich. Die Geschädigten können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Rückgabe oder Entschädigung beantragen. Der Antrag muß somit bis spätestens 13.August 2001 gestellt werden. Antragsberechtigt sind die unrechtmäßig enteigneten Besitzer bzw. deren rechtmäßige Erben, auch wenn sie nicht rumänische Staatsbürger sind. Das Gesetz wird auf folgende
Immobilien angewandt und unterscheidet:
Die Anträge müssen über den zutsändigen Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Als Nachweis für die Einhaltung der Abgabefrist gilt das Datum der Registrierung des Antrages (notificare) beim zuständigen Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Dieser ist verpflichtet den Antrag innerhalb von sieben Tagen an den Adressaten weiterzuleiten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des
Antragsberechtigten
Der Antragsempfänger (Bürgermeister bzw. jetziger Besitzer) muß innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages eine begründete Entscheidung äußern. Diese muß dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung beim territorial zuständigen Gericht Zivilklage erhoben werden. Da die enteigneten Immobilien in der Regel nicht freistehen, sondern zum Teil weiterverkauft wurden, vermietet sind oder anderweitig genutzt werden, sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen die Rückgabe vor, dafür aber ein kompliziertes System von Entschädigungsmaßnahmen. Sind die enteigneten Häuser
bewohnt, gelten für die jetzigen Besitzer bzw. für die Mieter
Schutzbestimmungen, die im Falle einer Rückgabe zu beachten sind.
Nach Ablauf der Frist sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Jeder Berechtigte, der an einer Rückgabe bzw. Entschädigung interessiert ist, sollte den Antrag daher unbedingt fristgerecht stellen. Er kann später immer noch zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt werden. Wer für die enteignete
Immobilie als Vertriebener bzw. Aussiedler in Deutschland Lastenausgleichsleistungen
erhalten hat, muß diese grundsätzlich zurückzahlen, wenn
seinem Antrag in Rumänien entsprochen wird.
Wir weisen darauf hin, daß wir nur allgemein und unverbindlich über die komplizierte Materie informieren können. Musteranträge in rumänischer
Sprache (mit deutscher Übersetzung), nützliche Anschriften und
weitere Informationen als Hilfestellungen für die eigene Antragsbearbeitung
können zu einem Kostenbeitrag von 40 DM angefordert werden bei:
Weitere Infos in rumänisch
finden Sie auf den Seiten von Law-Counsel.com
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