Folge 98, Mai-Juni 2001

Das rumänische Immobilienrückgabegesetz

Das Gesetz Nr. 10/2001 (Legea privind regimul juridic al unor imobile preluate in mod abuziv in perioada 6.03.1945 - 22.12.1989) ist am 14. Februar 2001 im rumänischen Amtsblatt (Monitorul oficial Nr.75) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Das Gesetz erklärt sämtlich Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates innerhalb des Zeitraumes 6.März 1945 - 22.Dezember 1989 für willkürlich und widerrechtlich. Die Geschädigten können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Rückgabe oder Entschädigung beantragen. Der Antrag muß somit bis spätestens 13.August 2001 gestellt werden. Antragsberechtigt sind die unrechtmäßig enteigneten Besitzer bzw. deren rechtmäßige Erben, auch wenn sie nicht rumänische Staatsbürger sind.

Das Gesetz wird auf folgende Immobilien angewandt und unterscheidet:
1. Haus, Hof, Wirtschaftsgebäude, Garten, Hofstellen bzw. nach Abriss oder teilweisem Abriss  freistehenden Baugrund 
2. Fabriken, Industrieanlagen, Handwerksbetriebe, Kaufhäuser, Gaststätten, Mühlen, Privatsanatorien u.ä.
Die Anträge sind schriftlich zu stellen:
an den Bürgermeister, in dessen territorialer Zuständigkeit sich die enteignete Immobilie befindet, wenn es sich um unter 1. genannte Immobilien handelt;
an den heutigen Besitzer im Falle von unter 2. genannten Immobilien.

Die Anträge müssen über den zutsändigen Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Als Nachweis für die Einhaltung der Abgabefrist gilt das Datum der Registrierung des Antrages (notificare) beim zuständigen Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Dieser ist verpflichtet den Antrag innerhalb  von sieben Tagen an den Adressaten weiterzuleiten.

Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Antragsberechtigten
Name und Anschrift des Bürgermeisteramtes, aber gerichtet direkt an den Bürgermeister 
Bezeichnung der Immobilie (Art, Straße, Hausnummer, Grundbuchauszug) sowie geschätzter Wert. Das Gesetz sieht keine Schätzmethode vor, die Schätzung kann also frei nach verfügbaren Erfahrungswerten erfolgen. 
Eigentumsnachweise (Grundbuchauszüge) sowie  - im Falle von Erben - Erbscheine können bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis 13. August 2002) nachgereicht werden.

Der Antragsempfänger (Bürgermeister bzw. jetziger Besitzer) muß innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages eine begründete Entscheidung äußern. Diese muß dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung  beim territorial zuständigen Gericht Zivilklage erhoben werden.

Da die enteigneten Immobilien in der Regel nicht freistehen, sondern zum Teil weiterverkauft wurden, vermietet sind oder anderweitig genutzt werden, sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen die Rückgabe vor, dafür aber ein kompliziertes System von Entschädigungsmaßnahmen.

Sind die enteigneten Häuser bewohnt, gelten für die jetzigen Besitzer bzw. für die Mieter Schutzbestimmungen, die im Falle einer Rückgabe zu beachten sind. 
 
Wiedergutmachung in Form von Geldbeträgen gibt es nur für unter 1 genannte Immobilien, die unter 2 genannten werden durch Ersatzleistungen wie Aktien bei Handelsgesellschaften, Wertbriefen mit ausschließlicher Verwendung im Privatisierungsprozeß sowie anderen Gütern und Dienstleistungen entschädigt.

Nach Ablauf der Frist sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Jeder Berechtigte, der an einer Rückgabe bzw. Entschädigung interessiert ist, sollte den Antrag daher unbedingt fristgerecht stellen. Er kann später immer noch zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt werden. 

Wer für die enteignete Immobilie als Vertriebener bzw. Aussiedler in Deutschland Lastenausgleichsleistungen erhalten hat, muß diese grundsätzlich zurückzahlen, wenn seinem Antrag in Rumänien entsprochen wird.
(nach Berichten der "Siebenbürgischen Zeitung" vom 30.März und 15. April 2001)

Wir weisen darauf hin, daß wir nur allgemein und unverbindlich über die komplizierte Materie informieren können. 

Musteranträge in rumänischer Sprache (mit deutscher Übersetzung), nützliche Anschriften und weitere Informationen als Hilfestellungen für die eigene Antragsbearbeitung können zu einem Kostenbeitrag von 40 DM angefordert werden bei: 
Rechtsanwalt Detlef G.Barthmes
Ramersdorfer Str. 1
81669 München
Telefon: 089 / 689 0770
Telefax: 089 / 6890 7777
E-Mail-Adresse Barthmes@kbk.to.

Weitere Infos in rumänisch finden Sie auf den Seiten von Law-Counsel.com
 

 

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